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Satzung des „Feuerwehrförderverein Sankt Florian e.V.“
- Förderverein der Löschgruppen Finow
und
Clara – Zetkin - Siedlung
der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Eberswalde -

§ 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Feuerwehrförderverein Sankt Florian e.V.“; - Förderverein der Löschgruppen Finow & Clara – Zetkin – Siedlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Eberswalde, im folgenden Verein genannt.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 16227 Eberswalde, Eberswalder Str. 41 a (Gerätehaus) und ist im Vereinsregister eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele, Zweck des Vereins

1. Der Verein bezweckt die Förderung der Löschgruppen Finow und Löschgruppe Clara – Zetkin – Siedlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Eberswalde insbesondere durch die Förderung der Einsatzbereitschaft durch die Unterstützung der Nachwuchsarbeit, der Arbeit der Jugendfeuerwehr, der Pflege der Kameradschaft, der Brandschutzerziehung und der Öffentlichkeitsarbeit sowie der Traditionspflege. Die Pflichten anderer Träger und Institutionen soll hierdurch nicht berührt oder beeinträchtigt werden.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.

6. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die den Vereinszweck fremd ist, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

2. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder, fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördernd unterstützen.

3. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen des Vereins teilnehmen.

4. Ordentliches Mitglied mit Stimmrecht ist, wer bis zum Ende des ersten Halbjahres eines jeden Jahres seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

2. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden, wenn der Mitgliedsbeitrag entsprechend § 3 (4) gezahlt wurde und die Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragt wurde.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und dem Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft muß gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Für die Vorstandsentscheidung besteht keine Begründungspflicht.

2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (vor aktiver in fördernde Mitgliedschaft oder umgekehrt), müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

4. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muß durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten dem Vorstand erklärt werden.

5. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt oder mindestens zwei Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet hat. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grunde, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstiger Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt davon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliedsversammlung festgesetzt.

2. Für die Höhe und Fälligkeit der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

* dem Vorsitzenden

* dem stellvertretenden Vorsitzenden

* dem Schatzmeister

Weiterhin können zwei Besitzer in den Vorstand gewählt werden.

2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Vorstand gemeinsam.

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.

4. Bei dauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

5. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmberechtigt sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und, falls bestellt, die Beisitzer.

6. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung – Hauptversammlung- statt. Diese Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal des Kalenderjahres stattfinden.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder 25% der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragen.

3. Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen, schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.

4. In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive und fördernde Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.

5. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.

6. Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

7. Einberufene Mitgliederversammlungen sind bei Anwesenheit von mehr als einem Drittel der Mitglieder beschlussfähig.

8. Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, muss innerhalb vor drei Wochen eine neue Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. Unabhängig von der Zahl der darin Anwesenden, ist der Verein dann beschlussfähig.

9. Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszweckes oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

10. Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll von einem festzulegenden Protokollführer zu führen, das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 10 Kassenprüfung

1. Von der Hauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören.

2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungen sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen und mindestens einmal im Jahr den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

3 Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Verein oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Eberswalde zugunsten der Löschgruppen Finow und Clara – Zetkin – Siedlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Eberswalde jeweils zu gleichen Teilen. Durch die Löschgruppen eingebrachtes Sachvermögen fällt nach Möglichkeit an die Löschgruppe zurück, die es eingebracht hat.

2. Für Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes einzuholen.

§ 12. Gerichtsstand / Erfüllungsort

1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Eberswalde.

2. Vorstehender Satzungsinhalt wurde auf der Gründungsversammlung am 23.07.2003, die Änderung in § 8, Abs. 3 auf der Mitgliederversammlung vom 31.03.2006 beschlossen.

gez. Michael Peukert               gez. Thomas Peukert              gez. Patrick Herzberg
   Vorsitzender                               Stellvertretender              Vorsitzender Schatzmeister