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Beitragsordnung

Auf Grundlage der Satzung des „Feuerwehrförderverein Sankt Florian e.V.“

(Förderverein der Löschgruppen Finow und Clara – Zetkin - Siedlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Eberswalde) § 6, vom 23.07.2003, wird folgende Beitragsordnung beschlossen:

§ 1 Mitgliedsbeiträge

(1) Aktive Mitglieder und Fördermitglieder des Vereines zahlen einen Mindestbeitrag. Der Unterschied zwischen aktiver und Fördermitgliedschaft ist in der Satzung, §3, Abs. 1 ff., geregelt.

(2) Höhere Beitragszahlungen werden vom Mitglied selbst bestimmt.

Auch aus der wiederholten Einzahlung von höheren Beiträgen leitet sich kein Anspruch des Vereins auf zukünftige Zahlungen ab, der Beitrag kann jederzeit wieder bis auf den Mindestbeitrag reduziert werden.

§ 2 Verwendungen

(1) Der Beitrag wird ausschließlich für die satzungsgemäße Arbeit des Vereins verwendet.

(2) Über die Verwendung der Beiträge gibt der Vorstand auf jeder ordentlichen, auf Antrag auch auf einer außerordentlichen, Mitgliederversammlung Rechenschaft.

§ 3 Beitragshöhe

(1) Der Mindestbeitrag beträgt monatlich: 4,00 Euro.

(2) Der ermäßigte Mindestbeitrag beträgt fünf von zehn des nach Abs. 1 zu entrichtenden Mindestbeitrags.

(3) Alle Beitragszahlungen werden bei Vorliegen der Gemeinnützigkeit des Vereins mit einer

Spendenquittung bestätigt.

§ 4 Zahlungsmodus

(1) Der Beitrag ist für mindestens ein Quartal im Voraus zu entrichten. Die Fälligkeit ist dabei jeweils der erste Kalendertag des neuen Quartals. Das Beitragsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

(2) Die Beitragszahlung erfolgt per Lastschrift vom Konto des Vereinsmitglieds. Im Rahmen des Aufnahmeantrages ist hierfür eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

(3) Barzahlungen sind nur im Ausnahmefall zulässig. Diese erfolgen dann nur dem Kassenwart gegenüber und werden stets quittiert.

§ 5 Ermäßigungen

(1) Für Schüler, Studenten, Arbeitslose, Rentner, Sozialhilfeempfänger sowie weitere Personen kann der Mitgliedsbeitrag auf Antrag gemäß § 3 ermäßigt werden.

(2) Der Vorstand entscheidet ohne Angabe von Gründen über den schriftlich eingebrachten Antrag auf Ermäßigung der Beitragspflicht aus Gründen des Absatzes 1. Der Antrag ist vom entsprechenden Mitglied formlos zu stellen und zu begründen.

(3) Die Ermäßigung beginnt bei Vorliegen der in Absatz 1 genannten Bedingungen mit Einbringung des Antrags und erlischt sofort bei Wegfall einer der in Absatz 1 genannten Bedingungen.

§ 6 Leistungsstörungen

(1) Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nach, so kommt es mit Anbruch des ersten Monats, für das es noch keinen Beitrag bezahlt hat, in Verzug. Der Vorstand weist das Mitglied darauf hin.

(2) Der Vorstand kann eine Erstattung der dem Verein infolge der Nichtzahlung des Beitrages entstandenen Kosten (wie Porto, Rücklastschriftgebühr etc.) verlangen.

(3) In Härtefällen kann der Vorstand Beitragsschulden mindern oder gänzlich erlassen. Die

Mitgliederversammlung kann darüber Rechenschaft fordern.

(4) Weitere Konsequenzen eines nicht gezahlten Beitrages sind in der Satzung - § 3, Abs. 4 und § 5, Abs. 5 - geregelt.

Beschlossen Genehmigt lt. Protokoll vom 10.09.2003 rückwirkend ab 01.08.2003

Eberswalde, den 10.09.2003

gez. Der Vorstand 

gez. Die Mitgliederversammlung lt. Anwesenheitsliste